Piesberger Sportverein 1932 e. V.

Wir bewegen Pye

Satzung

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  • 1 Name. Sitz und Farben
  1. Der Verein führt den Namen Piesberger Sportverein 32 e.V., Osnabrück – Pye
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück – Pye.
  1. Die Farben des Vereins sind gelb – weiß.
  1. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.
  • Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist es, Leibesübungen zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch und religiös neutral. Er vertritt den Amateurgedanken.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Mitgliedschaft in anderen Organisationen
  1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und des Niedersächsischem Fußballverbandes, Kreisverband Osnabrück – Stadt.
  1. Er kann Mitglied in weiteren Organisationen ähnlicher Art werden.
  1. Mit Einklang mit den Satzungen dieser Organisationen regelt er seine Angelegenheiten selbstständig.
  • Rechtsgrundlagen
  1. Durch diese Satzung und die Satzung der in Paragraph 3 genannten Organisationen und Ihrer Gliederung werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins abschließend geregelt. Widersprechen sich die Satzungen, geht diese Satzung vor.
  1. Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein entstehen oder damit zusammenhängen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Die satzungsgemäß dafür zuständige Stelle (Paragraph 20) kann jedoch einer Entscheidung der Streitigkeiten im ordentlichen Rechtsweg zustimmen.
  • Gliederung des Vereins
  1. Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, die die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
  1. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes regelt.
  1. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben.
  • Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich, die bei Jugendlichen unter 18 Jahren vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben ist.
  1. Durch die Unterschrift unter der Beitrittserklärung verpflichtet sich der Bewerber, die Bestimmungen der Satzung zu beachten.
  1. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der erste Mitgliedsbeitrag ist in dem Quartal, in dem der Aufnahmeantrag gestellt wird, fällig. Die Mitgliedsbeiträge werden zum Ende eines jeden Quartals eingezogen.
  • Ehrenmitglieder
  1. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  1. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
  • Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluß.
  1. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist jeweils zum 30.06 und zum 31.12 eines Jahres möglich. Das Kündigungsschreiben muss 6 Wochen vorher beim Verein eingegangen sein. Bei Neumitgliedern ist die Kündigung nach einem Jahr Mitgliedschaft erst möglich.
  1. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Ehrenrates oder des geschäftsführenden Vorstandes. (Der geschäftsführende Vorstand lt. § 17 bei säumiger Beitragszahlung).
  1. Die durch die Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch das Erlöschen der Mitgliedschaft nicht berührt.
  • Ausschließungsgründe
  1. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
  1. a)wenn die in Paragraph 11a, b, d und e vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
  1. b)wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere Verpflichtungen zur Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;
  1. c)wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, oder gegen ungeschriebene Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
  1. Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Ausschließungsbeschluß Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat oder Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen durch Einschreiben mit einer Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.
  • 10 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:

  1. a)Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung teilzunehmen, mündliche und schriftliche Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen und hierzu zu sprechen. Diese Rechte stehen nur den Mitgliedern über 18 Jahren zu.
  1. b)Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
  1. c)An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
  1. d)Vom Verein einen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.
  • 11 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind besonders verpflichtet:

  1. a)Die Satzung und Beschlüsse des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., und der diesem angeschlossenen Fachverbände deren Sportart er ausübt, zu befolgen,
  1. b)nicht gegen die Interessen des Vereins handeln,
  1. c)die durch Beschluß der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten,
  1. d)an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich verpflichtet hat,
  1. e)in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in Paragraph 3 genannten Vereinigungen ausschließlich den im Verein bestehen Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in Paragraph 3 genannten Vereinigungen deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.
  • 12 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind:
  2. a)die Jahres- bzw. Mitgliederversammlung
  3. b)der Vorstand
  4. c)der Ehrenrat
  1. Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Über eine Vergütung barer Auslagen entscheidet der Vorstand.
  • 13 Jahreshaupt- bzw. sonstige Mitgliederversammlungen,

Zusammentreten, Stimmrecht und Vorsitz

  1. Einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal wegen der festzulegenden Veranstaltungstermine, muss eine Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in Textform in der Neuen Osnabrücker Zeitung, dem Bürgerecho sowie in den vereinseigenen Medien (Homepage, SocialMedia-Kanäle) und durch Aushang am Sportgelände. Dabei ist die vorläufig festgestellte Tagesordnung bekanntzugeben. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens acht Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich zu stellen.
  1. Sonstige Mitgliederversammlungen sind vom Geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 20 % der Stimmberechtigten es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen. Für das Verfahren bei der Einberufung und für weitere Anträge zur Tagesordnung gilt Absatz 1.
  1. Den Verein in der Jahreshauptversammlung und sonstigen Mitgliederversammlungen führt der Sprecher des Vorstandes. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 22 Nr. 23.
  1. Alle Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
  • 14 Aufgaben
  1. Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen worden ist.
  1. Ihre Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
  2. a)Wahl der Vorstandsmitglieder- jeweils alle 2 Jahre –
  3. b)Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
  4. c)Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern
  5. d)Ernennung von Ehrenmitgliedern
  6. e)Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
  7. f)Entlastung der Vereinsorgane für das abgelaufene Geschäftsjahr.
  • 15 Jahreshauptversammlung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen: (Wobei die Punkte –d und –e nur alle zwei Jahre erfolgen)

  1. a)Protokollverlesung der letzten Jahreshauptversammlung#
  2. b)Aufnahme neuer Mitglieder
  3. c)Jahresberichte der Vorstandsmitglieder und Fachwarte
  4. d)Neuwahlen des Vorstandes
  5. e)Bestätigung des vom Jugendausschuß gewählten Jugendwartes und des Jugendausschusses.

Der Jugendausschuß hat keine festgesetzte Mitgliederzahl.

Die Betreuer der Jugendmannschaften sind gleichzeitig Mitglieder des Jugendausschusses.

  1. f)Anträge und Anfragen
  • 16 Vorstand
  1. Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
  1. a)dem Vorsitzenden Sport
  2. b)dem Vorsitzenden der Geschäftsführung
  3. c)dem Vorsitzenden Finanzen.
  1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
  1. a)der Abteilungsleiter Allgemeinsport
  2. b)der Abteilungsleiter Fußball
  3. c)die Leiter der einzelnen Abteilungen
  4. d)die Jugendleiter
  5. e)die Werbe- und Pressereferenten/innen
  6. f)der Leiter Abteilung Sportfreianlage, Geräte,

Maschinen und Sportkleidung

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
  1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB ist:
  1. a)der Vorsitzende Sport
  2. b)der Vorsitzende Geschäftsführung
  3. c)der Vorsitzende Finanzen
  4. d)Aus dem Kreis des Geschäftsführenden Vorstandes wird von diesem ein Sprecher

gewählt der die Jahreshauptversammlung und alle Versammlungen und Sitzungen des Vorstandes und des Vereins leitet.

  1. e)Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  • 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes
  1. a)Aufgaben des Gesamtvorstandes
  1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.
  1. Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder dauernden Behinderung von Mitgliedern in Vereinsorganen deren verwaisten Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
  1. Durch Beschluß des Vorstandes können Mitglieder von der Beitragsleistung ganz oder teilweise befreit werden.
  1. Ausschluß aus dem Verein bei säumiger Beitragszahlung.
  1. b)Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
  1. Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Er regelt in Vereinsdingen das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft die Vorstandssitzungen, Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsfühung des Vereins. Der Sprecher und ein weiteres Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnen die genehmigten Sitzungsprotokolle von Vorstandssitzungen, Jahreshaupt- und Mitglieder-versammlungen, sowie für den Verein verbindliche und sonstige wichtigen Schriftstücke.
  1. Der Vorsitzende Sport ist zuständig für die einzelnen Abteilungen des Vereins und Ansprechpartner der jeweiligen Abteilungsleiter sowie Ansprechpartner der Schulleitung der Grundschule Pye, der Leitung der Kindertagesstätte Pye und der Stadt.
  1. Der Vorsitzende der Geschäftsführung ist zuständig für den gesamten Geschäftsbereich und Mitgliederverwaltung.
  1. Der Vorsitzende Finanzen ist zuständig für die Vereinskasse und für die gesamte Finanz- und Personalverwaltung.
  1. Die Leiter der einzelnen Abteilungen haben die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen ihrer Abteilung. Sie haben am Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung verlesen wird.
  1. Der Abteilungsleiter Allgemeinsport ist zuständig für den gesamten Hallensport und außerhalb des Fußballbereichs betriebenen Sportarten. Ansprechpartner Hausmeister Sporthalle.
  1. Der Abteilungsleiter Fußball ist für den gesamten Spielbetrieb der Fußballlabteilung zuständig.
  1. Die Jugendleiter der einzelnen Abteilungen haben sämtliche Jugendliche ihrer Abteilung zu betreuen und für eine altergerechte Sportausübung zu sorgen.
  1. Der Werbe- und Pressereferent/in hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten wie Berichterstattung in der Presse und im Internet, Abfassungen von Werbeartikeln im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden Vorstand zu erledigen.
  1. Der Leiter Abteilung Sportfreianlagen, Geräte, Maschinen und Sportbekleidung ist für die gesamte Unterhaltung der Freianlagen, des Maschinenparks, der Gebäude, Sportgeräte und Sportkleidung des Vereins zuständig. Reparaturanträge und Neuanschaffungen
  1. bis 300,00 Euro, darüber hinaus nur in Absprache mit dem Geschäftsführenden Vorstand.
  1. Alle Entscheidungen die die einzelnen Abteilungen und den gesamten Verein betrifft, müssen im Geschäftsführenden Vorstand mit Mehrheit getroffen werden.
  • 18 Abteilungen

Die Abteilungen werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Ihre Leiter werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenz zulässig. Aufgabe der Abteilungsleiter ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen und die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen. Für die einzelnen Abteilungsleiter sind nach Möglichkeit Stellvertreter zu wählen. Sie haben die von der Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung und vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefaßten Beschlüsse innerhalb des Vereins durchzuführen.

  • 19 Ehrenrat
  1. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.
  1. Die Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  1. Der Vorsitzende beruft den Ehrenrat formlos ein. Ist er verhindert, führt der älteste Beisitzer den Vorsitz. Der Ehrenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
  • 20 Aufgaben des Ehrenrates
  1. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über alle Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes oder eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluß von Mitgliedern gemäß § 9.
  1. Der Ehrenrat ist auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes einzuberufen. Er beschließt nach mündlicher Verhandlung. Zuvor ist dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit zu geben, sich wegen der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
  1. Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:
  1. a)Verwarnung
  2. b)Verweis
  3. c)Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Wirkung
  4. d)Ausschluß von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten
  5. e)Ausschluß aus dem Verein
  1. Jede Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
  1. Die Entscheidung des Ehrenrates sind endgültig mit Ausnahme der in § 9 genannten Berufung.
  • 21 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung jeweils auf zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer (einmalige Wiederwahl ist zulässig) haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen. Das Protokoll ist auf der Jahreshauptversammlung zu verlesen.

  • 22 Verfahren bei Beschlüsse
  1. Die Jahreshaupt- und die sonstige Mitgliederversammlungen und der Vorstand sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Abweichendes gilt bei Auflösung des Vereins (§23).
  1. Für die Einberufung der Jahreshaupt- und sontigen Mitgliederversammlungen gilt § 13.
  1. Die Beschlüsse aller Vereinsorgane werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder erfaßt. Das gilt nicht für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt außer im Ehrenrat öffentlich durch Handzeichen. Auf Antrag sind die einzelnen Vorstandsmitglieder geheim zu wählen.
  1. Jeder Stimmberechtigte kann bis acht Tage vor dem Versammlungszeitpunkt Anträge zur Tagesordnung beim Vorstand stellen. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Für Jahreshaupt- und sonstige Mitgliederversammlungen gilt § 13.
  1. Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Sprecher und einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen. Das Protokoll mussAngaben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
  • 23 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Auflösung des Vereins kann nur mit 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Erscheinen bei der Beschlußfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.

  • 24 Vereinsvermögen

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke hat die Stadt Osnabrück das Vereinsvermögen für Zwecke des Sportes im Ortsteil Pye zu verwenden.

  • 25 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Diese Satzung wurde am 18.09.2020 durch die Jahreshauptversammlung genehmigt.

Osnabrück, den 18.09.2020

Der geschäftsführende Vorstand

gez. Tanja Sandmann

gez. Markus Brüggemann

gez. Patrick Dierker

– Vereinssiegel –

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